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Zuständigkeiten des Schiedsamtes

Die Zuständigkeiten des Schiedsamtes sind zum einen die "Örtliche Zuständigkeit", das bedeutet in welchem Gebiet die Schiedsperson schlichtet und zum anderen die "Sachliche Zuständigkeit", d.h. für welche Rechtsgebiete die Schiedsperson tätig werden kann.

Örtliche Zuständigkeit

Niedersächsisches Schlichtungsgesetz

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

Für die obligatorische Streitschlichtung ist das Schiedsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine Wohnung oder ihren oder seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Richtet sich der Anspruch gegen mehrere Personen, die in Bezirken verschiedener Schiedsämter eine Wohnung oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, so wählt die Antragstellerin oder der Antragsteller unter diesen Schiedsämtern. Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll eines anderen Schiedsamts vereinbaren, dass die obligatorische Streitschlichtung vor diesem Schiedsamt stattfindet.

Niedersächsisches Schiedsämtergesetz 

§ 14 Zuständigkeit

(1) Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin eine Wohnung hat.

(2) Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsperson eines anderen Schiedsamtes vereinbaren, daß das Schlichtungsverfahren vor diesem Schiedsamt stattfindet.

Wohnung ist jede Haupt- und Nebenwohnung im Sinne der §§ 7 f. des Niedersächsischen Meldegesetzes. Eine Nebenwohnung hält daher z.B. eine Studentin oder ein Student am Studienort, soweit dieser nicht mit dem sonstigen Wohnort identisch ist; außerdem jede Inhaberin oder jeder Inhaber von Zweitwohnungen.

Wenn Sie Fragen haben, unter "Schiedspersonensuche" finden Sie den/die für Sie zuständige(n) Schiedsmann oder Schiedsfrau, der/die Ihnen gern Auskunft gibt.


Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Schiedsmänner und Schiedsfrauen wird in nachfolgenden Ausführungen beschrieben. Wenn Sie weitere Informationen und Details erfahren möchten, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Schiedsperson. Diese finden Sie unter Schiedspersonensuche.

Obligatorische Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz)

Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten ist erst zulässig, nachdem vor einem Schiedsamt versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen.

Nachbarrecht 

Alles was im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz als Rechte und Pflichten zwischen Nachbarn geregelt ist, z.B. Streitigkeiten über Art und Höhe der Einfriedung (z.B. Hecke, Zaun, Mauer), Höhe der Bäume und Büsche, Grenzabstand für Pflanzen, Bodenerhöhungen, etc.

Rechte und Pflichten aus:

- § 906 BGB: Einwirung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräuschen, Erschütterungen etc. 

- § 910 BGB: Überhängen von Zweigen oder herüberwachsenden Wurzeln von Bäumen oder Sträuchern

- § 911 BGB: herüberfallenden Früchte von Bäumen und Sträuchern

- § 923 BGB: bzgl. eines Grenzbaumes, also eines Baumes, der an der Erdaustrittsstelle von der Grenze durchschnitten wird. 

Verletzung der persönlichen Ehre

Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Bei der Begründung, Durchführung und Aufhebung von Verträgen sind Diskriminierungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig.

Das betrifft jedoch im Wesentlichen nur den Abschluss so genannter Massengeschäfte, die typischerweise ohne Ansehen der Person abgeschlossen werden (z. B. die Bargeschäfte des täglichen Lebens) und privatrechtliche Versicherungsverträge.

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz)

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind, führt das Schiedsamt als Gütestelle das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht sowie aus Ehrverletzungen durch. 

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind Ansprüche, bei denen es um die Zahlung von Geld geht, sowie um Handlungen oder Unterlassungen  Dies sind Streitigkeiten des täglichen Lebens, z.B.: bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen, etwa aus Verträgen über den Kauf von Sachen oder mit Handwerkern. Ebenso bei vielen Unstimmigkeiten, die sich aus dem Zusammenleben ergeben können. Der Gesetzgeber hat hierbei keine Beschränkung der Schadenshöhe festgelegt.

Streitigkeiten zwischen Mietern oder zwischen Mieter und Vermieter gehören ebenso zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Beispiele:

Schadenersatz:

Bei einer Rangelei wurde die Jacke von Herrn K. zerrissen.

Der Gartenzaun von Frau M. wurde beschädigt.

Das Gartentor der Fam. R. wurde mit Graffiti bemalt.

Schmerzensgeld:

Bei einer Streitigkeit  bekam Herr L. einen Faustschlag ins Gesicht.

Herr G. bezeichnete Frau W. als "blöde Kuh".

Handlungen / Unterlassungen:

A hat ein Wegerecht über das Vorderliegergrundstück des B. Dieser parkt jedoch seinen PKW auf dem Weg, so dass A nicht auf sein Grundstück gelangen kann. 

Beim Kauf des hinteren Grundsück durch A haben A und B im notariellen Kaufvertrag vereinbart, dass A für den Winterdienst auf dem gesamten Weg, also auch soweit er über das Grundstück des B läuft, zuständig ist. A schippt jedoch nur auf seinem Weg den Schnee und nicht auch auf dem Teil des B. B verlangt von A, dass A das auch auf dem Wegeteil des B macht. 

Strafsachen (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz)

Das Schiedsamt ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozeßordnung. Es ist zuständig für die dort genannten Vergehen. Bei anderen Straftaten findet kein Sühneversuch statt. Im einzelnen sind dies die aufgeführten Straftaten, die im einzelnen nachfolgend näher beschrieben werden. Es ist auch § 374 der StPO zu beachten.

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)

Beleidigung (§ 185 StGB, § 186 StGB, § 187 StGB, § 188 StGB, § 189 StGB)

Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)

Körperverletzung (§ 223 StGB, § 229 StGB)

Bedrohung241 StGB)

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Vollrausch (§ 323a StGB)