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Satzung der Bezirksvereinigung Lüneburg

Satzung

Am 13.11.2021 wurde die Satzung der Bezirksvereinigung Lüneburg einstimmig beschlossen. Alle vorherigen Satzungen verlieren am gleichen Tag ihre Gültigkeit.

Aufgaben und Ziele

Wirkungsbereich

Die Bezirksvereinigung wirkt innerhalb des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. - BDS - als regionale Organisation. Der Sitzt der Bezirksvereinigung ist Lüneburg. Der Wirkungsbereich der Bezirksvereinigung umfasst das Gebiet des Landgerichts Lüneburg. Zum Landgericht Lüneburg gehören die Amtsgerichte Celle, Dannenberg, Lüneburg, Soltau, Uelzen, Winsen,

Zweck

Die Bezirksvereinigung erstrebt unter Beteiligung der interessierten örtlichen Behörden den Zusammenschluss aller Schiedsmänner und Schiedsfrauen sowie deren Stellvertreter im Wirkungskreis der Bezirksvereinigung. Sie nimmt die Interessen des BDS war und wahrt die besonderen Belange der Schiedsmänner und Schiedsfrauen sowie deren Stellvertreter im Wirkungsbereich der Bezirksvereinigung. Die Bezirksvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist für die Förderung der Volksbildung zuständig. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

Aufgabe

Die Bezirksvereinigung hat in ihrem Wirkungsbereich die besonderen Aufgaben:

a) Durchführung von Aus- und Fortbildung

b) Werbung, Ermittlung und Erfassung der Mitglieder im Mitgliederverzeichnis

c) Festsetzung der Höhe des Staffelbetrages

d) Erstellung des Kassenberichtes und des Tätigkeitsberichtes und Weitergabe an die Landesvereinigung

e) Unterrichtung der Mitglieder über die Arbeit vom Bundesvorstand und der Landesvereinigung

f) Öffentlichkeitsarbeit, besonders Kontaktpflege zu den Gerichten, den Gemeinden und den Polizeistationen.

Mitglieder

Die Bezirksvereinigung hat ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind die Schiedsmänner und Schiedsfrauen sowie deren Stellvertreter. Außerordentliche Mitglieder können sein: ausgeschiedene Schiedspersonen, Richter, Bedienstete, die dienstlich im Schiedsamtwesen tätig sind oder waren und Personen die sich besonders für das Schiedsamtswesen interessieren.

Personen, die sich um die Bezirksvereinigung oder um das Schiedsamtwesen besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Fördernde Mitglieder können die Gemeinden und Gemeindeverbände werden.

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bezirksvereinigung bei der Erfüllung ihrer Zweck- und Zielsetzung zu unterstützen sowie hinsichtlich der Aufgabenerfüllung deren Interessen nach Kräften zu waren und zu fördern. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, sich in Schulungen fortzubilden.

Jedes Mitglied hat die Bestimmungen der Satzung zu beachten.

Bei Satzungsverstößen von Mitgliedern sind Rüge, Abmahnung und Ausschluss zulässig