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Das Schiedsamt

  • Das Schiedsamt ist die Stelle, an der die außergerichtliche Streitschlichtung stattfindet.
  • Die Einrichtung eines  Schiedsamtsbezirk, deren Abgrenzung und die Bestimmung des  Dienstsitzes der Schiedsperson obliegt dem Gemeinderat der jeweiligen Gebietskörperschaft.
  • Die Schiedspersonen sind Landesehrenbeamte auf Zeit. Sie werden von den Kommunalvertretungen gewählt und von der Direktorin/dem Direktor des Amtsgerichtes ernannt.
  • Aufgrund des durch sie abgelegten Diensteides sind die Schiedspersonen zur uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteiische Amtsführung verpflichtet.
  • Die Dienstaufsicht über die Schiedsperson übt die Direktorin/der Direktor bzw. Präsidentin/Präsident des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Amtssitz hat, aus. 
  • Die Direktorin / der Direktor des Amtsgerichtes ist Dienstvorgesetzter der  Schiedsperson.

Die Schiedsperson ist in ihrem Schiedsamtsbezirk zuständig, wenn auch der Antragsgegner /in im Schiedsamtsbezirk wohnt . Wohnt der Antragsgegner /in in einer anderen Gemeinde wohnt  und  die  Gemeinde hat einen anderen Schiedsamtsbezirk, so muss bei der dort tätigen  Schiedsperson  der
Antrag zur Streitschlichtung aufgegeben werden.

Welche  Schiedsperson ist für Sie  zuständig ?

Z.B. der Antragsgegner wohnt in Offleben, Landkreis Helmstedt. Die Gemeinde  gehört zum Amtsgericht Helmstedt.

Über den Link Schiedspersonensuche können Sie Ihre zuständige Schiedsamt und die zuständige Schiedsperson heraussuchen.