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Satzung der Bezirksvereinigung

für den Landgerichtsbezirk Lüneburg im

BUND DEUTSCHER SCHIEDSMÄNNER UND SCHIEDSFRAUEN e.V.

 

I.  Allgemeines

 § 1

Name, Sitz

1.          Die Vereinigung führt den Namen „Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen Bezirksvereinigung für den Landgerichtsbezirk Lüneburg“.

Sie wirkt im BDS als regionale Organisation.

2.          Sie hat ihren Sitz am Ort des Landgerichts in Lüneburg.

Ihr Wirkungsbereich deckt sich mit dem Bezirk des Landgerichts.

3.          Ausnahmen von Abs. 2 sind nur mit Zustimmung der Landesvereinigung und des Bundesvorstandes zulässig. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Bundesvertreter­versammlung.

 

§ 2

Zuständigkeiten

1.         Der Wirkungsbereich der Bezirksvereinigung erstreckt sich auf das Gebiet des Landgerichts Lüneburg, wenn keine Ausnahme gem. § 1 Abs. 3 dieser Satzung genehmigt wird.

2.          Die Bezirksvereinigung regelt ihre Angelegenheiten unter eigener Verwaltung und Satzung; die Satzung der Bezirksvereinigung darf nicht der Satzung des BDS widersprechen. Die Vertretung gegenüber der Landesregierung und dem Landtag steht nur dem BDS bzw. der Landesvereinigung zu.

 

§ 3

Zweck, Gemeinnützigkeit

 

1.          Zur Förderung des im Grundgesetz umschriebenen freiheitlichen, demokratischen und sozia­len Rechtsstaates erstrebt die Bezirksvereinigung unter Beteiligung der interessierten örtlichen Behörden den Zusammenschluß aller Schiedsmänner und Schiedsfrauen und deren Stellvertreter und Stell­vertreterinnen im Wirkungsbereich der Bezirksvereinigung.

Ihre Aufgaben sind die Wahrnehmung der Interessen des BDS sowie der Schiedsmänner und Schiedsfrauen und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Wirkungsbereich der Be­zirksvereinigung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die praktische Aus- und Fortbildung der Schiedsmänner, Schiedsfrauen und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen auf örtlicher Ebene sowie durch die Wahrung und Förderung ihrer besonderen Interessen und Belange verwirklicht als Teil der außergerichtlichen Streitschlichtung überhaupt.

2.          Die Bezirksvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig: sie verfolgt keine eigenwirt­schaftlichen Zwecke.

 

§ 4

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

II. Mitgliedschaft und Beiträge

§ 5

Mitglieder

 

1.               Die Bezirksvereinigung hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmit­glieder.

 

2.               Ordentliche Mitglieder können Schiedsmänner, Schiedsfrauen und Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden, die im Wirkungsbereich der Bezirksvereinigung wohnen.

 

3.               Als außerordentliche Mitglieder können auf Antrag aufgenommen werden:

      ·    Schiedsmänner, Schiedsfrauen und Stellvertreter und Stellvertreterinnen, die ehrenvoll ausgeschieden sind,

·    Richter, Gerichts- und Verwaltungsbedienstete, die dienstlich für Schiedsmänner

             und Schiedsfrauen und deren  Stellvertreterinnen und Stellvertreter tätig oder tätig gewesen sind,
·    Personen, die für die außergerichtliche Streitschlichtung ein besonderes Interesse bekunden.

 

4.          Personen, die sich um die Bezirksvereinigung oder um die außergerichtliche Streitschlich­tung besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluß des Vorstandes zu Eh­renmitgliedern der Bezirksvereinigung ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Von der Beitragszahlung sind sie befreit.

 

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder wird aufgrund einer schriftlichen Erklärung erworben. Die Beitragszahlung ersetzt die schriftliche Erklärung.

2.      Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand

3.      Mit der Aufnahme durch die Bezirksvereinigung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft im BDS begründet, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder.

 

 

§ 7

Pflichten der Mitglieder

 

1.        Die Mitglieder sind verpflichtet, den BDS, die Landesvereinigung und die Bezirksvereini­gung bei der Erfüllung ihrer Zweck- und Zielsetzung zu unterstützen sowie hinsichtlich der Aufgabenerfüllung deren Interessen nach besten Kräften zu wahren und zu fördern.

2.        Jedes Mitglied hat die Bestimmungen der Satzung zu beachten.

 

§ 8

Beiträge

 

1.        Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.

2.        Der Beitrag für die Schiedsmänner und Schiedsfrauen setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag und einem Staffelbeitrag. Der Grundbeitrag wird von der Vertreterversammlung des BDS festgesetzt und fließt der Bundeskasse zu. Von den Stellvertreterinnen und Stellver­tretern wird nur ein Staffelbeitrag erhoben. Der Beitrag darf nur so hoch bemessen sein, wie er zur Deckung der Kosten für satzungsmäßige Aufgaben benötigt wird.

3.        Der Staffelbeitrag und der Beitrag für außerordentliche Mitglieder werden durch einen Be­schluß der Mitgliederversammlung der Bezirksvereinigung festgesetzt. Diese Beiträge flie­ßen der Bezirksvereinigung zu.

 

§ 9

Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet durch:
             ·       Tod
             ·       Austritt
             ·       Ausschluss

 

2.          Der Austritt erfolgt bei den ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muß mindestens drei Monate vor dessen Ablauf bei der Bezirksvereinigung eingereicht sein.

 

3.          Der Ausschluß kann bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Bestrebun­gen der Organisationen des BDS oder aus sonstigen wichtigen Gründen erfolgen.

 

4.          Über den Ausschluß entscheidet der Bundesvorstand, nachdem vorher der Vorstand der Bezirksvereinigung seine Zustimmung erteilt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluß ist Einspruch an das Schiedsgericht (§ 18 der Bundessatzung) zulässig. Der Einspruch gegen den Ausschluß muß einen Monat nach Zustel­lung des Ausschlußbeschlusses schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle (§ 14 Abs. 1 der Bundessatzung) eingegangen sein. Das Schiedsgericht entscheidet auf  BDS - Ebene endgültig.

 

 

 

III. Aufbau

 

§ 10

Organe

 

Organe der Bezirksvereinigung sind:

a)    Die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

§ 11

Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich zusammentreten

 

2.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein begründe­ter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand oder vom Lan­desvorstand eingebracht wird.

 

3.      Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Geschäftsführer (oder ein anderes Vorstandsmitglied) übersendet die Einladungen und hat für die sonstigen Vorbereitungen zu sorgen. Die Ladungsfrist be­trägt mindestens 14 Tage.

 

4.      Zur Beschlussfassung ist Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Auf beabsichtigte Satzungsänderung muß in der Einladung hingewiesen worden sein. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

 

5.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom Stellvertre­ter geleitet. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungslei­ter und vom Geschäftsführer (oder Schriftführer), im Verhinderungsfall durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

Vorstand

 

1.   Der Vorstand besteht aus:

a.             dem/der Vorsitzenden

b.            dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c.            dem/der Geschäftsführer/In

d.            dem/der Schatzmeister/In

e.             4 Beisitzer/Innen (sodass jeder Amtsgerichtsbezirk im Vorstand vertreten ist)

 

2.               Die Vorstandsmitglieder von a) bis e) werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand verpflich­tet, eine Ergänzungswahl innerhalb eines Vierteljahres vorzunehmen. Die Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl des Vorstandes bestätigen oder eine Neuwahl vornehmen kann.

Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

 

3.               Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder, zu denen die/der Vorsitzende gehören muß. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Vorstandsmit­gliedern zu a. bis d..

 

4.              Einnahmen und Ausgaben dürfen vom Schatzmeister nur auf Anordnung eines anderen geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes angenommen bzw. im Rahmen der Be­zirksvereinigung zur Verfügung stehenden Mittel getätigt werden.

 

§ 13

Rechnungsprüfer

 

1.               Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter.

Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören; § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

2.          Einmalige Wiederwahl eines der beiden Rechnungsprüfer und der Stellvertreter/Innen ist zulässig.

 

 

IV. Vereinsvermögen, Mittelverwendung, Auflösung des Vereins

 

§ 14

Vereinsvermögen, Mittelverwendung

 

1.          Das Vermögen der Bezirksvereinigung darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet wer­den.

 

2.          Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Spesen und Auslagen gilt nicht als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift. Die Reisekostenordnung bestimmt Einzelheiten über die Erstattung von Ausla­gen, wobei ein Auslagenersatz nur im Rahmen der hierzu ergangenen steuerlichen Vorschrif­ten erfolgt.

 

3.          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bezirksvereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 15

Auflösung

 

Für die Auflösung der Bezirksvereinigung gilt § 22 Abs. 1 der Bundessatzung des BDS entspre­chend. Bei Auflösung der Bezirksvereinigung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks (§ 3) geht das Vermögen der Bezirksvereinigung treuhänderisch an den BDS in Bochum, der es unmittel­bar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16

 

Abweichungen von dieser Satzung, die dem Sinn der Satzungen des BDS, der Landesvereinigung und der Bezirksvereinigung nicht widersprechen dürfen, sind nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstandes möglich. Der Vorstand der zuständigen Landesvereinigung ist vorher zu hö­ren. Die Zustimmung ist nicht erforderlich für die Bestimmung der Zahl der Vorstandsmitglieder über § 12 Abs. 1 der Satzung für die Bezirksvereinigung hinaus.

Diese Satzung tritt lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02. 02. 1991 mit Wirkung  
vom 01. 03.1991 in Kraft.

Diese Satzung wurde im § 12 e. am 28.04.2002 geändert und tritt am 01.05.2002 in Kraft.

 Die Satzung besteht weiterhin. Jegliche Änderungen von welcher Seite auch immer sind nicht erlaubt.

 

                           

 

                                           

 

 

                                            (Rudolf Noeres)                                                                               (Uwe Martens)

                                            Vorsitzender                                                                                     Geschäftsführer